a) Ermitteln Sie die Bedarfssituation sämtlicher Poolteilnehmer und erstellen Sie vollständige Ausschreibungsunterlagen, die nachstehende Angaben enthalten sollten:
- Art der Lieferleistung aufgeteilt nach Grund-, Mittel- und Spitzenlastbedarf
- Art des Betriebes
- Standort des Betriebes
- Jahresgesamtstrombedarf
- Leistungsspitze
- Blindstromverbrauch
- Sommeranteil
- Schwachlastanteil
- Spannungsebene
- gewünschter Lieferzeitpunkt
b) setzen Sie bei jeder Ausschreibung eine bestimmte Frist, bis wann die Angebote abzugeben sind
c) Achten Sie auf kurze Vertragslaufzeiten und bauen Sie Preisöffnungsklauseln ein.
d) Sofern weitere Dienstleistungen gewünscht werden, müssen auch diese in die Ausschreibung mit aufgenommen werden.
e) Schliessen Sie von Anfang an eine gesamtschuldnerische Haftung der Poolteilnehmer aus.
Sonderproblem: Gesamtschuldnerische Haftung
Energieverbraucher, die sich zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammenschließen, verfolgen einen gemeinsamen Gesellschaftszweck, nämlich den gemeinsamen günstigen Einkauf von elektrischer Energie.
Unabhängig davon, ob dieser gemeinsame Zweck nur kurzfristig während der Vertragsverhandlungen verfolgt wird, entsteht zumindest für diesen Zeitpunkt eine sog. BGB-Gesellschaft.
Diese BGB-Gesellschaft entsteht allein dadurch, dass sich mehrere zusammenschließen und einen gemeinsamen Gesellschaftszweck verfolgen.
Ein typisches Beispiel einer BGB-Gesellschaft kann z.B. schon die Bildung einer Fahrgemeinschaft sein, was den juristischen Laien regelmäßig überrascht. Hier verfolgen mehrere Personen den gemeinsamen Zweck, die Fahrtkosten zu mindern und dadurch Einsparungen zu erzielen.
Genauso verhält es sich auch bei der Stromeinkaufsgemeinschaft.Die Problematik die dadurch entstehen kann ist eine gesamtschuldnerischen Haftung nach den § 420 ff. BGB.Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jeder Teilnehmer an der Stromeinkaufsgemeinschaft in vollem Umfang auch für die Verbindlichkeiten der anderen Teilnehmer der Einkaufsgemeinschaft haftet.
Schließen sich bspw. 5 Betriebe zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammen, und wird einer dieser Betriebe insolvent, so droht den übrigen Betrieben die Haftung für unbezahlte Stromrechnungen.
Dieses Risiko sollte den Teilnehmern bewusst sein und lässt sich dadurch ausschließen, dass entweder Einzelverträge mit den neuen Stromlieferanten für jede Abnahmestelle geschlossen werden oder von vornherein im Rahmen der Vertragsverhandlungen festgelegt wird, dass die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Stromlieferanten ausgeschlossen wird.