Rechtswidrige Gaspreiserhöhungen – E.on bietet Kunden Vergleich an

Nach dem Hamburger Gerichte in 2 Verfahren über die Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungsklauseln entschieden hatten verzichtete E.on (E.on Energie Deutschland GmbH, München) als Rechtsnachfolger der E.on Hanse AG bzw. der E.on Hanse Vertrieb GmbH auf die Einlegung von Rechtsmitteln.

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Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des EuGH und des BGH vom 31.07.2013, nach denen Preisanpassungsklauseln mit einseitiger Erhöhungsmöglichkeit unter Verweis auf die AVBGasV rechtlich  § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten, war dies eine kluge, wenn auch notgedrungene Entscheidung.

Wie der Spiegel nun in seiner Ausgabe 23/2014 berichtete, erhielten eine Vielzahl von Kunden der klagenden Verbände in Hamburg einen Vergleichsvorschlag der E.on, über den sie strengstes Stillschweigen zu bewahren haben. Es geht um angeblich vierstellige Beträge in Einzelfällen.

Der Versorger fürchtet möglicherweise Nachahmer und weitere Klagen bzw. Rückforderungen.

Streitentscheidend dürfte hier für Energieverbraucher, die bis jetzt noch nicht geklagt haben, die Auslegung der Verjährungsregelungen des BGB sein.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Sie beträgt im Regelfall 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Energieverbraucher von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im falle der Verjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

Diese Frage der Kenntnis ist höchst kompliziert. Die Rechtsprechung zum Aufschub des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage ist nicht eindeutig. Im Idealfall könnte der Energieverbraucher erst mit Kenntnis oder kennen müssen des BGH-Urteils vom 31.07.2013 noch 10 Jahre zurückfordern und nicht nur 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Trotz enormer Kritik in der juristischen Literatur und vieler anderslautenden Entscheidungen der Landgerichte und Oberlandesgerichte neigt der BGH seit 2012 eindeutig zur Begrenzung der Rückforderungsansprüche auf die dreijährige Verjährungsfrist.

Die nach Ansicht der Autors zutreffende Gegenmeinung beruft sich auf die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV, die im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen ist (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419; OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 – 13 U 152/07; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 – 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/06).

Der BGH hat jedoch auch festgestellt, dass der Lauf der Verjährung erst mit dem Ereignis einer prüfbaren Jahresrechnung beginnen kann.  Die Verjährung beginnt dann mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugestellt wurde.

Für die Energieverbraucher bedeutet die folgendes:

Wer im Jahre 2010 eine unrechtmäßige Preiserhöhung im Sinne der neuesten Rechtsprechung erdulden musste und die Jahresrechnung Anfang 2011 bekommen hat, kann noch bis zum Ende des Jahres 2014 Geld zurückfordern.

Es besteht daher die klare Möglichkeit, unrechtmäßige Preiserhöhungen der letzten 4 1/2  Jahre noch zurückzufordern

Den Energieversorgern drohen ergo Rückforderungen in Milliardenhöhe – aber nur dann – wenn die Energieverbraucher auch aktiv werden.

 

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Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.
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