Kommentar: BGH-Verhandlung am 28.05.2008 zu Gaspreiserhöhungen:

Am 28.05.2008 fand eine mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofs unter Leitung des Vorsitzenden Richters Wolfgang Ball wegen einer gerichtlichen Überprüfung der Gaspreiserhöhung der Stadtwerke Dinslaken in den Jahren 2005 und 2006 statt. Energierechtsanwalt Hanno Blatzheim hat für Verivox eine Einschätzung der Verhandlung abgegeben.

Im Rahmen der Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass es allenfalls eine Kontrolle der Gaspreiserhöhungen, nicht aber die Überprüfung der Preisbestandteile,  Grund- oder Arbeitspreise für zulässig halte. Diese Haltung wurde vom BGH bereits im umstrittenen Urteil zu Gaspreiserhöhungen vom 13.06.2007 eingenommen.
 
Zur Begründung wurde angegeben, dass Zivilgerichte ansonsten entscheiden müssten, ab welcher Höhe der Gewinn eines Energieversorgers gegen das Gebot der möglichst preisgünstigen Versorgung mit Gas verstoßen würde. Eine solche Kontrolle der Gaspreise können aber nicht Aufgabe der Gerichte sein.
 
Auch wurde die zugunsten des Energieverbrauchers zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts als „sehr weitgehend“ durch den Vorsitzenden bezeichnet, da die Versorgungsunternehmen ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, ihre Bezugspreise gegenüber der Konkurrenz geheim zu halten.
 
Diese vom Senat geäußerte Rechtsmeinung steht diametral zu früheren wegweisenden Entscheidungen des BGHs und der Obergerichte in kartellrechtlichen Verfahren zur Überprüfung von Strom und Gaspreisen.
 
Gerade bei der Gasversorgung hatten die Versorgungsunternehmen noch bis Oktober 2006 eine Monopolstellung gegenüber Endverbrauchern inne. Da die Preiserhöhungen im Streitfall aus den Jahren 2005 und 2006 stammen, muss deren Billigkeit überprüft werden.
 
Von daher war es gerade bei Monopolunternehmen wie Gasversorgern (bis Oktober 2006) bei den Kartellsenaten immer üblich, neben einem sogenannten Preishöhenmissbrauch auch einen Preisstrukturmissbrauch zu überprüfen (vergleiche dazu Beschluss des OLG München vom 04.03.1996 KART.5/94 „Gaspreis“). Nur wenn alle Preisbestandteile der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, kann das Preisgefüge wirklich überprüft werden.
 
Dabei wurde der Spielraum des Versorgers für eine Preiserhöhung vergleichsweise eng gefasst. So entschied das Bundeskartellamt durch Beschluss vom 25.10.1995 zum Az. B 8-40200-T-130/95, dass schon Preisunterschiede von nur 10 Prozent vom Bundeskartellamt als Missbrauch angesehen wurden. Untersucht wurde in diesem Fall nicht nur die Höhe einer Preissteigerung oder die Preishöhe an sich, sondern auch die Struktur des gesamten Preisgefüges.
 
Zur Preisgestaltung von Energieversorgungsunternehmen entschied daher auch der Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 02.10.1991 (abgedruckt in NJW-RR 1992 Seite 183–186), dass die Substantiierung der Billigkeit einer Preisbestimmung regelmäßig erfordert, dass der Energielieferant seine Preiskalkulation offen legt.
 
Der BGH stellt weiter fest, dass für Verträge der leitungsgebunden Energieversorgung (Strom, Gas und Fernwärme) der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muss, dass die Energieversorgung – unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung – so preisgünstig wie möglich zu gestalten ist.
 
Er führte weiter aus, dass das Prinzip der möglichst preisgünstigen Energieversorgung nur dann eingehalten wird, wenn sich die Preise an den Kosten der Erzeugung, der Weiterleitung sowie an der Erzielung eines Gewinnes orientieren, der in angemessenem Umfang die Bildung von Rücklagen, die Vornahme von Investitionen und die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals erlauben.
 
Eine solche Überprüfung ist nach der BGH-Rechtsprechung jedoch nur dann möglich, wenn die Preiskalkulation offen gelegt wird. Hierzu zählen insbesondere die Verträge mit Vorlieferanten, von denen beispielsweise  die Stadtwerke Dinslaken ihr Erdgas beziehen.
 
Es ist daher zu befürchten, dass ein rechtlicher Systembruch stattfindet, wenn der BGH ganze Preisbestandteile bei der Überprüfung nach § 315 BGB ausklammert oder sich schlicht nicht für zuständig hält, dies nachzuprüfen.
 
Letzteres würde dazu führen, dass die bereits seit 100 Jahren bestehende rechtliche Überprüfungsmöglichkeit gemäß 315 Abs. 3 BGB ad absurdum geführt würde.
 
Es überzeugt nicht, wenn der BGH damit argumentiert, dass gegenüber Konkurrenzunternehmen ein gesteigertes Bedürfnis bestehe, die Gasbezugskonditionen geheim zu halten, denn im Zeitraum von Interesse bestand ein Monopolstatus.
 

Sollte der BGH daher eine Entscheidung treffen, wie er sie in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, so würde das Instrument der zivilrechtlichen Preiskontrolle bei Monopolunternehmen und sonstigen marktbeherrschenden Unternehmen soweit ausgehöhlt, dass nichts mehr davon übrig bliebe.

Thorsten Storck / Verivox

 
 
 

Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.
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