Lexikon Stromhandel

Kleines Lexikon zum Stromhandel

Wichtige Begriffe, Schlagwörter und Fakten zum Thema Stromhandel und dem liberalisierten Energiemarkt

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Fachbegriff

Erklärung

 

Bottleneck

 

Deutsche Übersetzung: „Flaschenhals“;

Bezeichnet Engpässe im Versorgungsnetz, die im Leitungsnetz der Energieversorger an bestimmten Netzübergabepunkten auftreten können und faktisch zu einer Behinderung des freien Stromhandels führen.

Broker

Strommakler; üben eine reine Vermittlungstätigkeit aus und arbeiten nur für fremde Rechnung.

Cash-settlement

Finanzielle Ausgleichsregelung, Stromhandelsverträge können sich in Finanzkontrakte verwandeln, wenn die vertragliche Erfüllung nicht durch Lieferung elektrischer Energie sondern finanzielle Ausgleichszahlungen erfolgt.

Clearing-house (-stelle)

Außergerichtliche Kontrollinstanz, die bei jedem Options- oder Terminkontraktgeschäft als Mittler zwischen Käufer und Verkäufer steht. Nach der Verbändevereinbarung vom 22.05.1998 ist unter der Ziffer 3.1 – 3.6 eine Clearingstelle vorgesehen

Commodity

Übliche Bezeichnung für den Begriff der „Handelsware“ (z.B. Handel mit leitungsgebundener Energie, Strom, Gas oder Fernwärme);

der Begriff kommt aus dem amerikanischen Raum und wird auch mit „commoditization“ umschrieben.

Contract for differences

Zwischen Produzenten und Kunden geschlossener Vertrag zur Preisabsicherung; im Stromhandel gängige Vertragsform, bedingt durch häufige Preisschwankungen;

Man bezeichnet diese Verträge auch als „electricity forward agreements“.

Customer choice

Bezeichnung für eine bestimmte Form des Wettbewerbs auf dem Stromsektor;

Jeder kann mit jedem über Preise, Mengen und Konditionen verhandeln

Differenzgeschäfte

Börsentermingeschäfte; in § 764 BGB findet sich eine Regelung dazu: handelt es sich um Termingeschäfte die in der Absicht geschlossen werden, dass im Lieferzeitpunkt der verlierende Vertragspartner an den gewinnenden Vertragspartner eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, werden diese Geschäfte als „Spiel“ angesehen.

Unter welchen Voraussetzungen diese Verträge wirksam sind, ist im Börsengesetz geregelt.

Bestimmungen dazu finden sich insbesondere in den §§ 53 ff. des Börsengesetzes über die Warentermingeschäftsfähigkeit.

Für diese Termingeschäftsfähigkeit ist die Eintragung als Kaufmann in das Handelsregister oder die qualifizierte Information durch den Anbieter der Finanzkontrakte entscheidend.

einseitiges Auktionsmodell

Bezeichnung für die Funktionsweise der Preisbildung an einem Stromhandelsmarkt

Beispiel:

Sobald die Nachfrage der Energieverteilungsunternehmen gedeckt ist, bildet sich der für den Einsatz des letzten Kraftwerks verbindliche Marktpreis.

Dabei handelt es sich um den obersten Preis, der allen Kraftwerksbetreibern vergütet wird (Systemgrenzpreis).

Nach dem englischen Strompool-Modell werden die Kraftwerkskapazitäten der verschiedenen Stromerzeugungsanlagen in 30-Minuten-Intervallen nach aufsteigenden Kosten geordnet und in dieser aufsteigenden Reihenfolge zur Bildung des Handelspreises eingesetzt.

Endverbraucherzugang direkt

Stromkunden können unmittelbar beim Energieerzeuger einkaufen

Endverbraucherwettbewerb

Stromkunden können bei verschiedenen Energieversorgungsunternehmen einkaufen und damit ihr Versorgungsunternehmen wählen, haben jedoch keine unmittelbare Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Stromerzeugern.

Energiederivate

Derivate stammt vom lateinischen Verb derivare, das mit ableiten übersetzt werden kann.

Derivate sind somit Produkte, denen andere Produkte zugrunde liegen; z.B. die Option (das Recht) ein bestimmtes Energieprodukt zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis zu kaufen.

Finanzielle Stromhandelsgeschäfte

Entgeltliche Handelsgeschäfte, die nicht dem physischen Ausgleich der Handelsware Strom dienen.

Gegenstand dieser Geschäfte sind daher finanzielle Ausgleichszahlungen für Abweichungen vom ursprünglich festgelegten Preis.

Das Bedürfnis für solche Geschäfte entsteht dann, wenn das nach Menge und Qualität standardisierte Produkt Strom Preisschwankungen unterliegt, die z.B. aus unterschiedlichen Abnahmeverhalten der Verbraucher resultieren oder Primärenergieträger, aus denen Strom gewonnen wird, deutliche Preisschwankungen erfahren.

Forward-Markt

Angelsächsische Bezeichnung für Terminmarkt.

Forward-Handel

Terminhandel oder Terminkontrakthandel

Beispiel: Ein Kaufvertrag wird zu einem heute geltenden Preis abgeschlossen, aber die Erfüllung findet erst in der Zukunft statt;

der Forward-Markt dient grundsätzlich dem Handel mit der Ware, solche Geschäfte können sich jedoch wieder in Finanzkontrakte verwandeln, wenn zum Zeitpunkt der Erfüllung keine Lieferung sondern nur eine Ausgleichszahlung erfolgt

Futures

Sammelbezeichnung für spezifische Termingeschäfte an der Börse, meist standardisierte Kontrakte hinsichtlich Größe, Art und Güte des Vertragsgegenstandes.

Grenzüberschreitender Netzzugang

Ein derartiger Netzzugang ermöglicht den Einkauf von Elektrizität im Ausland und die Durchleitung von Elektrizität in das Ausland.

Großhändler

Alle natürlichen u. juristischen Personen, die Elektrizität kaufen oder verkaufen, ohne Elektrizität zu übertragen, zu erzeugen oder zu verteilen

Hedging

Absicherung des Risikos künftiger Preisschwankungen durch Termingeschäfte.

Elektrizität ist oftmals nur ein Produkt aus Primärenergieträgern wie Erdöl, Erdgas, Atomkraft etc.

Preisschwankungen in diesem Primärenergiebereich wirken sich auch auf den Strompreis aus.

Independent system operator

Unabhängiger Netzbetreiber

Kapazität (Leitungs-)

Natürliche Grenze für den physischen Stromhandel

KonTraG

Gesetz für Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich;

hat auch Auswirkungen auf den Stromhandel, da hier Vorgaben für die Einrichtung eines internen Überwachungssystems zu Risikominimierung aufgestellt werden..

Von Relevanz ist dieses Gesetz daher speziell für finanzielle Absicherungsgeschäfte im Stromhandel.

Marketer

Stromhändler; kauft und verkauft Elektrizität auf eigene Rechnung;

Stromhändler handeln sowohl Warenaustauschverträge als auch reine Finanzkontrakte.

Master Agreement

Rahmenvertrag; typische Bezeichnung für eine Vertragsgestaltung im Bereich der Energielieferung, die den rechtlichen Rahmen für weitere Stromhandelsgeschäfte schafft.

So können z.B. zwei Unternehmen einen Rahmenvertrag schließen und damit den späteren Stromhandel erleichtern.

Werden dann Handelsgeschäfte zu bestimmten Preisen abgewickelt, erfolgt nur noch eine spezielle Lieferbestätigung per Telefax mit Bezugnahme auf den Rahmenvertrag.

Mindestmarktöffnung

Die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität sieht eine sog. Mindestmarktöffnung vor.

Während in Deutschland nach dem neugefassten Energiewirtschaftsgesetz praktisch 100 % des Marktes geöffnet wurden, wird der Markt in anderen europäischen Mitgliedsstaaten nur eingeschränkt liberalisiert.

Das kann z.B. bedeuten, dass der Markt – eingeteilt nach Kundengruppen – nur stufenweise liberalisiert wird.

Demzufolge gibt es Einschränkungen für den Stromhandel innerhalb der europäischen Gemeinschaft.

Netzzugang

Möglichkeit für Lieferanten und Kunden, sich der Netze Dritter zu bedienen

OTC- (over the counter) Handel

Individuelle Stromgeschäfte außerhalb eines zentralen Börsen- oder Handelsplatzes, in welchem die Vertragspartner individuelle Geschäfte aushandeln und tätigen

Option

Das Recht ein nach Preis und Menge festgesetztes Vertragsangebot innerhalb einer bestimmten Zeit oder Zeitpunkt anzunehmen oder abzulehnen. Mit einer Option ist das Recht, aber nicht die Verpflichtung verbunden, den Geschäftsgegenstand zu einem vereinbarten Kurs gegen Zahlung einer Prämie zu kaufen oder zu verkaufen.

Optionshandel

Teil der Börse an dem der Handel mit zeitlich befristeten Optionen (Rechten) durchgeführt wird.

In Deutschland ist der Handel mit diesen Rechten auf den Wertpapierhandel beschränkt während im Ausland auch Optionen auf Warentermine gehandelt werden.

Optionaler Pool

Der jeweilige Stromhandel kann über den Pool erfolgen, muss es jedoch nicht.

Wie das Wort optional schon sagt, besteht eine Option, über den konkreten Strompoolhandel zu betreiben.

Pancaking

Addition von Netzzugangsentgelten/ Durchleitungsgebühren. Diese entstehen im Stromhandel auf verschiedenen Spannungsebenen (Höchstspannungsebene, Hochspannungsebene, Mittelspannungsebene, Niederspannungsebene) und im Fall des grenzüberschreitendenden Stromhandels auch für die Inanspruchnahme ausländischer Netze.

Die Addition dieser verschiedenen Entgelte wird mit dem Begriff „pancaking“ umschrieben.

Physical settlement

Erfüllung eines Finanzkontraktes durch Lieferung der Ware (Strom) selbst

Physische Stromhandelsgeschäfte

Geschäfte, die auf den tatsächlichen Leistungsaustausch (z.B. Strom gegen Entgelt) gerichtet sind.

Hier wird in der Regel eine bestimmte Menge Energie zu einem bestimmten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraumes gehandelt.

Dieser Zeitraum kann eine langfristige oder kurzfristige Lieferung beschreiben, oder in die Zukunft gerichtet sein.

Stromlieferverträge können sich in sog. Finanzkontrakte verwandeln.

Dies ist dann der Fall, wenn z.B. zu dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt keine Stromlieferung erfolgt, sondern nur eine finanzielle Ausgleichszahlung für die vertraglich eingegangene Verpflichtung.

Preistransparenz

Für jedermann zugängliche Quelle der verschiedenen Preiskomponenten; z.B.

Preis der Ware Elektrizität, Netzzugangsentgelte etc;

gerade beim ausserbörslischen Stromhandel ist die Preistransparenz nicht gewahrt, da die Vertragsbedingungen nicht allgemein zugänglich sind.

Reziprozitätsklausel

Regelung der Stromrichtlinie, die gleichwertige wirtschaftliche Ergebnisse und eine vergleichbare Marktöffnung in den Mitgliedstaaten bewirken soll.

Die Reziprozitätsklausel ist in Art. 19 Abs. 5 der EG-Richtlinie in Form einer Schutzklausel eingebunden worden.

Dazu sagt Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Energiewirtschaftsgesetzes, dass Netzbetreiber bis zum 31.12.2006 den Netzzugang verweigern können, wenn Elektrizität aus dem Ausland an einen Kunden geliefert werden soll, der aus umgekehrter Sicht in den betroffenen Mitgliedsstaat dort nicht ebenfalls durch andere beliefert werden könnte.

Industriekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 Mio. kWh pro Abnahmestelle fallen in jedem Fall aus dem Anwendungsbereich dieser Klausel heraus.

Derartig große Industriekunden müssen in jedem Fall zugelassen werden.

Seller`s choice

Bestimmung eines bestimmten Lieferortes durch den Stromverkäufer; in der Regel ein genau definierter Netzknotenpunkt zur Übergabe der Energie.

Spekulationsgeschäfte

Finanzielle Kontrakte, für die keine physischen Deckungsgeschäfte getätigt werden und die nicht der Risikoabsicherung, sondern der Spekulation dienen.

Spotmarkt

Handelsplatz für (Strom-) Verträge die sich auf eine bestimmte zeitliche Periode beziehen zu der die Ware geliefert oder angeboten wird; Strom wird bspw. für die nächste Woche oder nächste Stunde des kommenden Tages gehandelt und der Spotmarkt schafft so die Möglichkeit, kurzfristig benötigte Strommengen einzukaufen bzw. Überschußstrom zu verkaufen.

Stromhandel

An- und Verkauf von Elektrizität

Strommakler

Reine Vermittlungstätigkeit;

Makler arbeiten auf Rechnung des Auftraggebers;

Physische und finanzielle Geschäfte

Swaps

Übereinkunft, eine genau bestimmte Menge und Qualität einer Ware (Strom) zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen;

Schwankt der Marktpreis im Zeitpunkt der Fälligkeit, erfolgen Ausgleichszahlungen.

Swep (Swiss Electricity Price Index)

Erster Stromhandelspreisindex in Mitteleuropa;

wird durch den Informationsdienst Dow Jones Newswires veröffentlicht.

Der Preisindex wird aus Angebotspreisen ermittelt, zu denen Stromversorger ihren Spitzenbedarf an Elektrizität eindecken können.

System Marginal Price

Systemgrenzpreis;

Verbindlicher Handelspreis für Strom aus Kraftwerken, der sich nach dem einseitigen Auktionsmodell bildet; z.B. Strompool in Großbritannien

Trading hubs

Netzknotenpunkte

Transaction Agreement

Spezielle Lieferbestätigung, meist per Telefax, die vor allem dann Anwendung findet, wenn zwischen den Vertragspartnern bereits ein Rahmenvertrag besteht (Master Agreement).

Unbundling

Entflechtung der Aktivitäten eines Stromkonzerns in bilanztechnischer und organisatorischer Art und Weise;

nach § 9 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes sind Aktivitäten der deutschen Stromkonzerne außerhalb des Elektrizitätsbereichs von den übrigen Bereichen zu trennen.

Entflechtungen können sowohl auf vertikaler als auch auf horizontaler Ebene vorgenommen werden.

Von Entflechtung spricht man z.B. auch dann, wenn ein Stromversorger die Bereiche Stromhandel und Netzbetrieb trennt.

Dazu ist er nach dem neuen EnWG verpflichtet.

Verbändevereinbarung vom 22.05.1998

Bestimmung der entgeltlichen Bedingungen des Netzzugangs durch eine freiwillige Vereinbarung der Verbände;

Teilnehmer der Verbändevereinbarung:

  • Bundesverband der deutschen Industrie e.V. (BdI) in Köln
  • Verband der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. (ViK) in Essen
  • Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke e.V. (VdEW) in Frankfurt

Versorger

Unternehmen, die Elektrizität an Kunden liefern und /oder verkaufen

Volatilitäten

Preisschwankungen

Warentermingeschäftsfähigkeit

Erlangt man als Kaufmann durch Eintragung in das Handelsregister oder durch besonders qualifizierte Informationen des Anbieters dieser speziellen Kontrakte (vgl. dazu §§ 53 ff. Börsengesetz)

Zentralisierter Pool

Stromhandel hat ausschließlich über den jeweils gebildeten und eingerichteten Strompool zu erfolgen.

Eine Möglichkeit, außerhalb dieses Pools zu handeln gibt es regelmäßig nicht.

Zweiseitiges Auktionsmodell

Anbieter und Nachfrager nehmen auf die Preisbestimmung im Stromhandel Einfluss.

Im skandinavischen Stromhandel geben sowohl Stromanbieter als auch Stromaufkäufer an, welche Mengen an Strom sie in der jeweiligen Stunde des nächsten Tages benötigen bzw. einzuspeisen bereit sind.

Der Marktpreis ergibt sich bei diesem zweiseitigen Auktionsmodell aus dem sog. Gleichgewichtspreis, der sich dann bildet, wenn die Gesamtnachfrage und das Gesamtangebot sich ausbalancieren.

Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.