BGH bestätigt Kürzung von Stromnetzentgelten

Am 14.08.08 entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in insgesamt 6 Beschlüssen über die Kürzung von Durchleitungsentgelten durch die Bundesnetzagentur und die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Betroffen sind die Übertragungsnetze auf Hoch- und Höchstspannungsebene zwischen 110.000 und 220.000 Volt.
Zuvor hatte die Bundesnetzagentur die Entgelte der großen Verbundnetzvertreiber Eon, Vattenfall, RWE und EnBW um bis zu 20% gekürzt.
Rechtlicher Hintergrund für diese Endgeltkürzung bilden die §§ 20 fortfolgende des neuen Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG).
Nach dem zuvor die Bundesnetzagentur unter anderem bei Vattenfall und RWE die Netzentgelte kürzte, nahmen auch die Landesregulierungsbehörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz entsprechende Kürzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vor.
Der Streit wurde im Detail zu  § 32 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geführt. Abzüge wurden vorgenommen bei den Positionen kalkulatorische Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung.
In Teilbereichen konnten sich die Stromversorger durchsetzen. Anzahlungen auf Anlagen und im Bau befindliche Anlagen können bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals berücksichtigt werden. Sofern gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr bestehen, können auch die Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig berücksichtigt werden.
Besonders Interessant ist jedoch die Entscheidung des Bundesgerichtshof zu den zuvor rechtswidrig erzielten Mehrerlösen.
Hierzu stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung auch für die Vergangenheit Geltung haben, eine Rückabwicklung der hierdurch betroffenen Vertragsbeziehungen käme jedoch nicht in Betracht.
Die unrechtmäßig erzielten Mehrerlöse seien daher nur in der nächsten Kalkulationsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen.
Bei Vattenfall Europa ging es um rund 50.000.000.- € die zuviel erhoben wurden.

Im Ergebnis müssten daher Kunden, die über das Transportnetz der Vattenfall beliefert werden, im kommenden Abrechnungszeitraum in den Genuss von um 50.000.000,00 € reduzierter Netzentgelte gelangen.

Kommentar:

Die Entscheidung des BGH ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch sind die Konsequenzen für deutsche Energieverbraucher rechtlich nicht nachvollziehbar.

Die Stromnetze sind nach wie vor in der Hand einzelner Monopolisten.  Diese haben nach den Beschlüssen des BGH im Ergebnis Ihre Markmacht rechtswidrig dazu benutzt, zu hohe Entgelte im Transportnetzbereich zu verlangen.

Allein im Fall Vattenfall beläuft sich der Schaden seit Kürzung durch die Bundesnatzagentur auf rund 50.000.000,00 €.

Im Ergebnis sind die Konzerne um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert.

Sofern sie ihre Marktmacht misbraucht haben sind sie sogar schadenersatzpflichtig.

Damit sind diese Beträge zurück zu zahlen und nicht lediglich künftig zu verrechnen.

Dass die Gebühren für die Nutzung der Stromnetze in Deutschland ungewöhnlich hoch waren, wurde bereits im Jahr 1999 festgestellt. Aus dieser Zeit liegt eine Studie des US-Konzerns Enron vor, der nach der Energiemarktliberalisierung erfolglos den Eintritt in den deutschen Strommarkt plante (Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1999, Heft 7).

Im Rahmen der Studie wurden die Übertragungsnetzentgelte auf Hoch- und Höchstspannungsebene zwischen 66.000 und 220.000 Volt in Deutschland, England, Wales, Norwegen und zwei Marktsegmenten der USA untersucht. Dieser internationale Vergleich zeigte das hohe Niveau der deutschen Netznutzungsentgelte. So betrugen beispielweise die Übertragungsentgelte auf der 110.000 Volt-Ebene bei einer Entfernung von 500 km in den Schwachlaststunden 25,05 Euro pro Megawattstunde und in den Vergleichsmärkten nur 3,57 Euro pro Megawattstunde.

Die Netzentgelte und Netzzugangsregelungen nach den Verbändevereinbarungen I und II führte auch im innerdeutschen Vergleich zu stark unterschiedlichen Ergebnissen. So lag der durchschnittliche Netznutzungspreis für Haushaltskunden und Gewerbekunden auf Niederspannungsebene bei 6,12 Cent pro Kilowattstunde. Einzelne Anbieter, speziell in den neuen Bundesländern, verlangten jedoch für die gleiche Leistung 8,05 Cent pro Kilowattstunde. Bei den gewerblichen Mittelspannungskunden betrugen die Preisunterschiede innerhalb der deutschen Netze sogar mehr als 100 Prozent. Von einem transparenten Preissystem bei den Netznutzungsentgelten und einem diskriminierungsfreien Zugang für Drittanbieter konnte also keine Rede sein.

Der Zustand überhöhter Stromnetzentgelte dauert folglich seit 1998 an, mithin zehn Jahre!

Experten Schätzen den Schaden für deutsche Energieverbraucher auf mittlerweile 40 Milliarden €.

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Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.