10.01.2008, 23:11 Uhr
+++ Gaspreise Spezial auf Stromkosten.de +++
Hintergründe zum BGH Urteil Gaspreise
Der Fall Waldeyer-Hartz
gegen
Heilbronner Versorgungs GmbH
Der Bundesgerichtshof schränkt die Überprüfungsmöglichkeit gegen Gaspreiserhöhungen zum Nachteil von Energieverbrauchern ein. Stromkosten.de erklärt Ihnen, wie Sie Ihre Rechte möglichst erhalten und auch künftig gegen überhöhte Gaspreise vorgehen können.
Am 13.06.2007 entschied der Bundesgerichtshof in einem Verfahren eines pensionierten Richters aus Heilbronn gegen den örtlichen Gasversorger, die Heilbronner Versorgungs GmbH.
Der Richter klagte im September 2004 gegen eine Preiserhöhung von 10% der Heilbronner Versorgungs GmbH.
Er berief sich auf § 315 Abs. 3 BGB, nach welchem einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers der gerichtlichen Preiskontrolle unterliegen.
Das bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 315 BGB seit über 100 Jahren die rechtliche Möglichkeit vor, einseitig bestimmte Tarife und Preise, insbesondere solche von Monopolisten oder marktbeherrschenden Unternehmen, richterlich überprüfen zu lassen.
Der Heilbronner Richter und Gaskunde konnte zunächst in der 1. Instanz vor dem Amtsgericht Heilbronn obsiegen.
Zur Begründung gab das Amtsgericht Heilbronn an, dass der örtliche Gasversorger nicht den Beweis erbracht hat, dass die Tariferhöhung rechtmäßig und angemessen war.
Der Gasversorger ging in Berufung und das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben.
Daraufhin wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die sodann am 13.06.2007 vom Bundesgerichtshof verkündete Entscheidung löste sowohl unter Verbraucherschützern als auch unter Energierechtsexperten große Verwunderung aus.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Tariferhöhung, bei der lediglich gestiegene Bezugskosten des örtlichen Gasversorgers an die Gaskunden weitergegeben werden, grundsätzlich der Billigkeit entspreche.
Dies jedoch ohne die Preissteigerung beim Vorlieferanten zu überprüfen.
Diese eingeschränkte Preiskontrolle durch den Bundesgerichtshof ist bedenklich, denn viele örtliche Gasversorger sind zugleich Beteiligungsunternehmen von Vorlieferanten.
Kommt es nun z. B. beim überörtlichen Gaslieferanten zu unangemessenen Preiserhöhungen, so können diese auf der Ebene des Weiterverteilers (des örtlichen Gasversorgers) nach Ansicht des BGH nicht mehr nachgeprüft werden.
Branchenkenner wissen seit langem, dass viele der überörtlichen Gaslieferanten Beteiligungen an Stadtwerken und anderen örtlichen Gasversorgungsunternehmen haben.
Die örtlichen Weiterverteiler werden sich „guten Gewissens“ künftig gegen unangemessene Preiserhöhungen des Vorlieferanten aus 2 Gründen nicht wehren:
1. Sie können die Preiserhöhung laut BGH problemlos an den Endkunden weitergeben.
2. Im Falle einer Beteiligung des Vorlieferanten am örtlichen Gasversorger ist das Interesse am Widerspruch gegen diese Preiserhöhung gering.
Noch bedenklicher für Verbraucher ist jedoch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof weitere Einschränkungen für eben diese Energieverbraucher bei der Überprüfung von mutmaßlich unbilligen Tarifen eingeführt hat.
So wird nach der Entscheidung des BGH ein vom Gasversorger einseitig erhöhter Tarif dann zu einem „vereinbarten Preis“, wenn der Kunde die auf dem erhöhtem Tarif basierende Jahresabrechnung unbeanstandet hinnimmt.
Demnach verliert der Gaskunde dann seine Rechte, wenn er nicht unverzüglich nach der Preiserhöhung, spätestens jedoch nach Erstellung der Jahresrechnung widerspricht und weiterhin Gas bezieht.
Zugleich umklammert diese Einschränkung des Bundesgerichtshofs auch weitere Preiskontrollen in der folgenden Zeit.
War z. B. die Preiserhöhung im Jahr 2005 unbillig und hat der Kunde im Jahr 2006 nichts dagegen unternommen, so kann er sich bei einer weiteren Preiserhöhung im Jahre 2007 nicht mehr darauf berufen, dass auch die Preiserhöhung in 2005 ungerechtfertigt war.
Praktisch schützt der Bundesgerichtshof damit die Gasversorgungsunternehmen vor lästigen Kunden, die erst dann zur Gericht gehen, wenn eine gewisse Schmerzgrenze überschritten wird.
Diese Kunden können dann vorherige Preiserhöhungen nicht mehr angreifen.
Solche verbraucherfeindlichen Entscheidungen stehen nach Ansicht des Verfassers im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Bedenklich im Kontext des Urteils vom 13.06.2007 ist auch die Tatsache, dass der an dieser Entscheidung maßgeblich beteiligte Vorsitzende Richter Ball, nach dem Urteil vom 13.06.2007 an Seminaren des Veranstalters Euroforum zum Thema Gaspreiserhöhung als Referent teilnahm.
Ziel dieses Seminares zum Preis von gerundet 1.500.- € speziell für Energieversorger war die rechtssichere Gestaltung von Gaspreiserhöhungen.
Um keine Rechtsverluste in Zukunft zu erleiden empfiehlt sich daher dringend, nach Erhalt der Jahresgasabrechnung 2007, die eventuell darin enthaltene Preiserhöhung als unbillig gemäß § 315 BGB zu beanstanden.
Sicherheitshalber sollte zusätzlich nach jeder Preiserhöhung, die oftmals in den lokalen Zeitungen bekannt gemacht wird, unverzüglich dieser Erhöhung widersprochen werden.
So dann empfiehlt es sich, den örtlichen Gasversorger aufzufordern, die Preiserhöhung und die Preiskalkulation offen zulegen und Zahlungen nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zu leisten oder den auf die Preiserhöhung erfallenden Teil einzubehalten.
Diese Vorgehensweise kann aber Probleme nach sich ziehen.
So droht dem Gaskunden ein Mahnbescheid oder ein Klageverfahren. In Extremfällen auch eine Versorgungsunterbrechung.
Die Kosten eines solchen Verfahrens können durchaus den Wert des einbehaltenen Betrages übersteigen.
Wirtschaftlich ist diese Vorgehensweise daher nur solchen Kunden zu empfehlen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und eine Deckungszusage dafür erhalten.
Wenn es sich um ein privaten Energiebezug für einen Haushalt handelt und der Rechtsschutz den allgemeinen Vertragsrechtsschutz umfasst, so erhält der Verbraucher hier regelmäßig eine solche Deckungszusage.
Da jedoch die Anzahl der Gaskunden zugenommen, hat die einen Teil der Rechnung einbehalten haben, ist bei einer entsprechenden Fülle von Widersprüchen gegen die Preiserhöhung, das Versorgungsunternehmen nur noch schwerlich in der Lage, alle ihre Kunden zu verklagen.
Daher gilt auch hier der Grundsatz, Einigkeit macht stark.
Rechtsanwalt Hanno Blatzheim