Der Fall SW-Münster

Energierecht / Vertragsrecht / Gaspreise / Erhöhung                       Bitburg, 21.Juli 2008 

Der Fall Stadtwerke Münster

Die Münstersche Zeitung, Redaktion Wirtschaftwww.muensterschezeitung.de berichtet am 22. Juli 2008 über einen aktuellen Fall zum Thema Gaspreiserhöhung.

Die Stadtwerke versendeten am 16. Juli 2008 ein Rundschreiben an ihre Kunden mit der Absicht, die Zustimmung zu einer neuen Preisänderungsklausel zu erteilen.

Die Zustimmung zur neuen Klausel bringe dem Kunden nach Ansicht der Stadtwerke Vorteile.  Zusätzlich erhält jeder Kunde ein Dankeschön in Form von 50.- €.  

Die zu beurteilende Preiserhöhungsklausel betrifft nach dem Rundschreiben der Stadtwerke Münster vom 16.07.2008 folgende Verträge/Kunden: 

1. Allgemeiner Tarif „Münsterperfekt“
 
2. Heizgassonderabkommen
 
Die zu beurteilende Klausel in diesen Verträgen ist die Ziffer 2.3 der Versorgungsbedingungen der Stadtwerke Münster.
 
Auszug:
 
 „ Die Stadtwerke sind berechtigt, die Gaspreise angemessen zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Stadtwerke erfolgt oder wenn die Gaslieferung durch neue oder erhöhte öffentliche Abgaben belastet wird.
 
Preisänderungen werden ohne Kündigung dieses Sonderabkommens wirksam, sobald sie dem Kunden schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt gemacht sind.“
 
Diese Regelung stellt nach Rechtsansicht desVerfassers eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
 
Sie verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben und beinhaltet das Risiko einer unangemessenen Benachteiligung des Gasverbrauchers.
 
Dies folgt daraus, dass diese Klausel einseitig zu Gunsten des Verwenders, hier der Stadtwerke Münster, ausgelegt werden kann.
 
Die Stadtwerke sind nämlich berechtigt, Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben, umgedreht jedoch nicht verpflichtet, Preissenkungen zugunsten des Kunden vorzunehmen.
 
Bei der Prüfung einer allgemeinen Geschäftsbedingung geht die Rechtsprechung grundsätzlich von der für den Kunden ungünstigsten Auslegung aus.
 
Die ungünstigste Auslegung im vorliegenden Fall besagt, dass es im Belieben der Stadtwerke steht, die Preise zu erhöhen, umgekehrt der Kunde jedoch keinen Anspruch darauf hat, dass die Preise bei Senkungen des Vorlieferanten verringert werden.
 
Damit werden die Folgen von schwankenden Einkaufspreisen einseitig dem Kunden auferlegt!
  
In einem hochaktuellen vergleichbaren Fall  erklärte der Bundesgerichtshof am 29. April 2008 eine ähnliche Preisänderungsklausel für unwirksam.
 
Aus sicht des Rechtsanwalts empfiehlt es sich in solchen Fällen wie folgt vorzugehen:
 
1.       Der Kunde sollte vorherigen Preiserhöhungen widersprechen, die auf Grundlage einer solchen unwirksamen Geschäftsbedingung vorgenommen wurden.
 
Dies hat zur Folge, dass eine Neuberechnung nach Massgabe der zuvor vereinbarten Preise verlangt werden kann. In diesem Fall wäre der Gasversorger verpflichtet, den Preis in Ansatz zu bringen, der bei Abschluss des Gasliefervertrages vereinbart wurde und Überzahlungen zu erstatten.
 
2.       Der Kunde sollte nach Möglichkeit am „Status Quo“ festhalten.
 
Dies bedeutet, dass insbesondere Erdgassonderverträge oftmals eine Laufzeit von 1 oder 2 Jahren haben. In diesem Fall hätte der Heizgassonderkunde ein vertragliches Recht, auch noch für den Rest der Laufzeit zum günstigsten Preis – ohne Berücksichtigung der Preiserhöhung- beliefert zu werden.
 
Dies ist ein wirtschaftlicher Vorteil, der in der heutigen Zeit durchaus bis zu 40% der Gasrechnung betragen kann.
 
Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof eine rechtliche Aussage getroffen. Er hat es nämlich in einem vergleichbaren Fallabgelehnt, dem Erdgaslieferanten eine nachträgliche Preiserhöhung zu erlauben.
 
Zitat: ( Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 86/2008) „Da beide Vertragsparteien den Vertrag nach 2 jähriger Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen könnten, sei es für die Beklagte nicht unzumutbar, wenn sie den Gaspreis innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erhöhen könne.“
 
Damit bestehen für die bis zu 30.000 Kunden der Stadtwerke Münster sehr gute Chancen, ihren Versorger auf das Preisniveau, welches bei Vertragsschluss galt, festzunageln.
 
Schon im Mittelalter gab es für einen solchen Fall eine passende Redewendung.
 
Pacta sunt servanda

Dies bedeutet, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

In diesem Fall jedoch ohne Preiserhöhungsmöglichkeit für das Gasversorgungsunternehmen.

Verfasser: Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

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Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.