Energierecht / Gaslieferverträge / Preiserhöhung / Vertragsrecht
Bundesgerichtshof kippt Preiserhöhungsklausel bei Erdgassonderverträgen
Entscheidung vom 29. April 2008 zum Az.: KZR 2/07
160 Kunden setzen sich gegen die Gaspreiserhöhung eines Gasversorgers in Ostsachsen durch!
Am 29.04.2008 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen KZR 2 / 07 entschieden, dass Preiserhöhungsklauseln mit einseitiger Wirkung zu Lasten des Kunden unwirksam sind.
In diesem Fall ging es um ein Gasversorgungsunternehmen in Ostsachsen, welches 160 private Kunden ( so genannte Heizgassonderkunden) belieferte.
In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge.
Der BGH sieht in dieser Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Die Klausel verstößt gegen § 242 BGB, das Gebot von Treu und Glauben.
Durch Auslegung der Klausel stellte der BGH fest, dass im ungünstigsten Fall, darauf kommt es bei der Auslegung von AGB an, der Versorger den Preis jeweils erhöhen kann, Senkungen des Preises jedoch nicht weitergeben muss!
Die Risiken und Folgen von Preisschwankungen beim Gaseinkauf trägt damit alleine der Kunde!
Auch der Möglichkeit einer Vertragsanpassung im Sinne des Gasversorgers widersprach der BGH. Nach Ansicht des Senats ist es dem Lieferanten zumutbar, den fristgerechten Ablauf des Vertrages, ohne Preiserhöhung, abzuwarten.
Lesen Sie hierzu auch den Fall Stadtwerke Münster.
Rechtsanwalt Hanno Blatzheim