BGH kippt die isolierte Bindung des Gaspreises an den Ölpreis.

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.3.2010 – VIII ZR 304/08 –Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.3.2010 – VIII ZR 178/08 –

Der BGH urteilte am 24. März 2010 in zwei Fällen zur Preisanpassung bei Heizgassonderkunden.  Die Entscheidung wird den Gasmarkt in Deutschland nachhaltig verändern.

Betroffen von dieser Entscheidung sind unter anderem private Haushalte mit Sondervertrag, sogenannte Heizgassonderkunden, deren Gaspreis bisher an die Preisentwicklung des Ölpreises gekoppelt wurde.   Die Entscheidung dürfte aber auch für Tarifkunden, deren Gaspreis ebenfalls an den Ölpreis gekoppelt wurde, erhebliche Bedeutung erlangen.

In seiner jüngsten Entscheidung erklärte der Bundesgerichtshof die Preisanpassungsklauseln der Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen und der Stadtwerke Dreieich für unwirksam.

Beide Gasversorger hatten ihr Preise an die Entwicklung der Heizölpreise gekoppelt.
 
Der Bundesgerichtshof sieht hier eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da wesentliche Kostenbestandteile einer Gasvollversorgung ausgeblendet werden.
 
Der Gaspreis bestimmt sich nicht alleine nach der Preisentwicklung des Konkurrenzproduktes Erdöl, sondern setzt sich zusammen aus den Kosten der Förderung/ Erzeugung, Durchleitung, Speicherung, Verteilung, Messung, Abrechnung, Steuern und Abgaben, sowie Vertriebskosten.
 
Gas ist innerhalb der letzten 2 Jahre an den europäischen Börsen dramatisch günstiger geworden.
 
Betrug der Gaspreis Anfang des Jahres 2008 noch 25,00 € pro Megawattstunde, lag er im letzen halben Jahr an den Spotmärkten zwischen nur noch 7,00 und 14,00 € pro Megawattstunde.
 
Vergleichen Sie hierzu auch den Zeebrügge Gasindex auf Stromkosten.de.
 
Der Ölpreis hat sich im Vergleich gänzlich anders entwickelt.
 
Nimmt man das Jahr 2008 als Referenzjahr, so hat sich der Gaspreis gegenüber dem Ölpreis an den Börsen mehr als halbiert.
 
Dies gilt natürlich nur für die vergleichsweise geringen Kontingente die an den Börsen gehandelt werden.
 
Verstärkt wurde dieser Trend durch die Weltwirtschaftskrise, die aktuell dazu führte, dass Industrieunternehmen die in langfristigen Lieferverträgen verankerten Gasmengen nicht mehr abnehmen können.
 
Die Gasversorger wiederum lassen sich die Abnahme von Mindermengen bezahlen und werfen die Kontingente auf den Markt.
 
Diese Mindermengen werden an die Börse gebracht und haben zu einem erheblichen Preisverfall in der Heizperiode 2009/ 2010 geführt, obwohl der Ölpreis gestiegen ist und der Euro zum Dollar ebenfalls gefallen ist.
 
Der BGH hat insoweit erstmals richtig erkannt, dass eine starre Ölpreisbindung für die Gaspreise nicht mehr zeitgemäß ist.
 
Auch die zunehmenden Senkungen von Durchleitungsentgelten durch die Bundesnetzagentur haben Auswirkungen auf das Gesamtkostenpaket einer Gasvollversorgung.
 
Auch drängen weitere Konkurrenzprodukte zum Leitungsgas auf die  Gasmärkte in Europa.
 
So kaufen neue Gasversorger bei fehlender Leitungskapazität Flüssiggas aus den arabischen Emiraten mittels großer Tankschiffe ein.
 
Das so genannte Liquid-Natural-Gas ( LNG) gelangt so per Schiff in die europäischen Gasnetze und erlaubt es neuen Anbietern, günstigere Preise dazustellen, die möglicherweise die Preise in langfristigen Lieferverträgen etablierter deutscher Gasversorger unterschreiten.
 
Diese wirtschaftlichen Argumente finden sich zwar nicht alle in der mündlichen BGH Begründung, mögen aber Einfluss auch auf diese Entscheidung gehabt haben.
 
Zumindest erkennt der BGH zutreffend, dass mögliche Kostensenkungen im Bereich der Netzentgelte und beim Vertrieb für den Gaspreis relevant sind.
 
Der BGH hat daher nicht generell eine Ölpreisbindung für unzulässig erklärt, jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die alleinige Bindung an den Ölpreis keinen Bestand haben kann.
 
Das BGH Urteil stell daher auch keine generelle Aufhebung der Ölpreisbindung zu den Gaspreisen dar, da in langfristigen Lieferverträgen zwischen Gazprom und deutschen Gasimporteuren durchaus eine Ölpreisbindung vorgesehen ist.
 
Die überaus niedrigen Spottmarktpreise im Gasbereich und das Überangebot an Industriegas führten jedoch dazu, dass die Ölpreisbindung auch durch den Marktpreis destabilisiert wurde.
 
Interessant für Gaskunden dürfte jedoch die juristische Konsequenz der BGH Entscheidung sein.
 
Preiserhöhungen der letzten drei Jahre, die allein an den Ölpreis gekoppelt wurden, sind nach Ansicht des BGH unzulässig.
 
Verbraucher haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, unzulässige Gaspreiserhöhungen anzugreifen und Überhöhe Beträge zurückzufordern.
 
In der Praxis ist dies jedoch nicht einfach.
 
Noch im Jahre 2008 hat der BGH die schutzwürdigen Interessen der Gaslieferanten an der Geheimhaltung der Preiskalkulation höher bewertet als die Interessen der Verbraucher.
 
 
Die jüngste Entscheidung des BGH scheint hier eine Kehrtwende einzuläuten.
 
Wenn der BGH nämlich eine alleinige Ölpreisbindung für unzulässig hält und eine Preistransparenz für die übrigen Entgelte der Versorgung fordert, so kann dies nur bedeuten, dass die Versorger ihre Kalkulation letztendlich doch offen legen müssen.
 
Entscheidend für die erfolgreiche Durchführung derartiger Prozesse seitens der Verbraucher wäre in diesem Fall die Beweislast.
 
Sollten die Versorger die Rechtmäßigkeit ihrer Preiserhöhungen beweisen müssen, so könnte sich der klagende Verbraucher entspannt zurücklehnen und den Gasversorger in Erklärungsnot bringen.
 
Wenn dieser dann seine Preiskalkulation nicht offen legt, müsste er im Ergebnis beweisfällig bleiben und der Prozess zugunsten des Verbrauchers entschieden werden. Nach Ansicht des Verfassers ist die aktuelle Entscheidung des BGH daher durchaus dazu geeignet, eine Prozesswelle in Gang zu setzen.

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

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Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.