Stromsteuer / Energiesteuer Spezial

Energierecht                                                                                                                  B/s, Bitburg, den 13.Juni 2008

 +++ Stromsteuer / Energiesteuer Spezial +++

 

Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland verlieren zur Jahreswende 2008/2009 Steuererstattungen in mehrstelliger millionenhöhe

Am 31.12.2008, 24:00 Uhr verfallen Erstattungsansprüche für viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft.

Es handelt sich um Erstattungsansprüche aus Stromsteuer und Mineralölsteuer.

Das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 01.04.1999 führte zu einer Energiebesteuerung in 5 Reformstufen. Im Januar 2003 trat die letzte Erhöhung seit Einführung der ökologischen Steuerreform in Kraft.

Um Standortnachteile für deutsche Betriebe des produzierenden Gewerbes abzumildern, sieht das Stromsteuergesetz, das Mineralölsteuergesetz und das Energiesteuergesetz in bestimmten Fällen erhebliche Entlastungen für Unternehmen vor.Zugleich hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass diese Erstattungsansprüche nur binnen Jahresfrist geltend gemacht werden können.

Dies bedeutet im Klartext, dass mit Ablauf des 31.12.2008 sämtliche Erstattungsansprüche für das Jahr 2007 verfallen.

Vielen Unternehmen ist nicht bekannt, dass neben der Erlaubnis zum Bezug von Energie zum ermäßigten Steuersatz auch ein so genannter

Spitzenausgleich

nachträglich beantragt werden kann.

Beim Spitzenausgleich nach § 10 StromStG findet ein Vergleich mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Stromsteuerbelastung statt. Soweit der Arbeitgeber durch die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge entlastet wurde, muss er die Stromsteuer in der Höhe der Entlastung tragen. Soweit er jedoch zusätzlich belastet wird, kann er den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG beantragen!

Die Gesetzeslage ist für Unternehmen und Berater zunehmend unübersichtlich geworden. So muss ein Unternehmen, welches Strom für die Produktion und Gas oder Heizöl zum Heizen verbraucht hat, bis zu 5 Anträge stellen. Folgende Anträge sind beispielhaft zu stellen:

  1. Antrag auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer in Sonderfällen (§ 10 des Stromsteuergesetzes)

 2. Antrag auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer in Sonderfällen (§ 25a des Mineralölsteuergesetzes)

 3. Antrag auf Vergütung der Stromsteuer (§ 17 StromStV) bei indirektem Bezug, insbesonder Miet- und Pachtverhältnissen

 4. Antrag auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer (§25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG)

 5. Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 EnergieStG)

Die möglichen Erstattungen sind erheblich. So beläuft sich beispielsweise der Erstattungsbetrag beim Bezug von nur 1.500 Megawattstunden und Sozialversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von gerundet 200.000.- bis 300.000.- € jährlich schon auf über

10.000,- €.

Kleinere Betriebe mit deutlich geringeren Lohnsummen und geringerem Verbrauch erlangen durchaus Erstattungen in Höhe von 5.000.- €.

Große energieintensive Betriebe mit wenig Entlastung durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge erreichen Beträge in millionenhöhe.

Diese Erstattungen gehen mit Ablauf des 31.12.2008 tausenden von Unternehmen unwiederbringlich verloren.

Häufig gestellten Fragen zu diesem Thema:  

 1. Können Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die noch über keinen Erlaubnisschein zum steuerbegünstigten Energiebezug verfügen, trotzdem fristwahrend ein Antrag auf Erstattung der Stromsteuer und Mineralölsteuer vor Ablauf des 31.12.2007 stellen?

Antwort: Ja, die Vorlage des Erlaubnisscheins ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dieser kann auch nachträglich beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag auf Erstattung noch vor dem 31.12.2007 dem zuständigen Hauptzollamt zugeht.

2. Setzt eine Antragstellung nach § 25a Mineralölsteuergesetz voraus, dass bereits eine Entlastung von der Mineralölsteuer nach § 25a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt wurde?

Antwort: Nein, die Entlastung nach § 25a ist unabhängig von der Begünstigung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Mineralölsteuergesetz.

3. Können Unternehmen, die den Strom nicht unmittelbar vom Energieversorger, sondern im Rahmen eines Mietverhältnisses durch so genannte Unterzählung beziehen, trotzdem in den Genuss der ermäßigten Stromsteuer kommen?

Antwort: Ja, § 17 Stromsteuerdurchführungsverordnung sieht ausdrücklich auch in besonderen Fällen für Miet- und Pachtverhältnisse und dem indirekten Energiebezug eine Erstattungsmöglichkeit vor.

4. Sind förmliche Erstattungsanträge vorgeschrieben und wo kann ich solche Anträge bekommen?

Antwort: Die Ausfüllung eines Formblattes ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl sind solche Erstattungsformulare hilfreich. Solche Formulare können unter der Internetadresse www.zoll.de über das Formularcenter heruntergeladen werden.

5. Kann in Eilfällen ein solcher Erstattungsantrag auch per Telefax gestellt werden und Unterlagen nachgereicht werden?

Antwort: Grundsätzlich sollten Erstattungsanträge vollständig und im Original eingereicht werden. In Notfällen ist es sinnvoll, zumindest einen unterschriebenen Erstattungsantrag per Telefax an das zuständige Hauptzollamt zu leiten und darauf hin zuweisen, dass die Nachweisunterlagen demnächst eingereicht werden.

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim Telefon: 06561 67147, Telefax: 06561 18345, Email: recht@stromkosten.de

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Über Rechtsanwalt Hanno Blatzheim

Rechtsanwalt Hanno Blatzheim ist seit 1997 (Magazin Focus) auf dem Spezialgebiet des Energierechts tätig. Er hat die Liberalisierung des Energiemarktes seit April 1998 von Beginn an begleitet und schon 1997 im Nachrichtenmagazin Focus und 1998 und 1999 im ZDF-Magazin Frontal auf erhebliche Missstände bei Stromtarifen und Stromabrechnungen hingewiesen. Laut ZDF-Magazin Frontal ist er einer der Experten in Deutschland. Er berät Energieverbraucher und Unternehmen in Deutschland und Europa in allen rechtlichen Fragen der Energieversorgung. Für Stromkosten. de und Energiekosten.de schreibt er exklusiv über aktuelle Themen und berichtet aus der anwaltlichen Praxis.